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Iris
Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 1339
Wohnort: Wetterau
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| Verfasst am: 16.01.2006 - 00:14 Titel: Neue Tollwutverordnung ab 20.12.2005 |
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Hallo zusammen,
Simone hat uns eine Info über die neue Tollwutverordnung vom 20.12.2005 geschickt (lieben Dank :wink: ), die bislang aber nur auf der Seite von Mo Peichl deutlich aufgeführt und erklärt wird:
http://www.haustierimpfung.de/index2.htm
Beim Googeln habe ich eben nur einen Auszug aus dem Bundesgesetzblatt gefunden, Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3499, Art. 7 vom 23. Dezember 2005
http://www.vetion.de/gesetze/Gesetzestexte/TollwutVO.htm?mainPage=1
A b s c h n i t t 1
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische Untersuchung nach einem in den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Arbeitsanleitungen zur Labordiagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. S. 18 304 vom 12. September 2000) beschriebenen Untersuchungsverfahren festgestellt worden ist;
2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung, der pathologisch-anatomischen Untersuchung oder der histologischen Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut befürchten lässt;
3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder
b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.
Die Bundestierärztekammer incl. der dort erscheinenden Fachzeitschriften halten sich momentan noch bedeckt, allerdings liegt der Redaktionsschluß der dort veröffentlichen ZS auch gerade kurz zurück.
In den Gesetzestexten ist momentan, bis auf das immer aktuelle :lol: Bundesgesetzblatt, auch noch nichts zu finden. Aber wenn es dort steht, gilt es auch. :wink:
Im Klartext - die Impfstoffhersteller berufen sich ja grundsätzlich auf die "alte" Tollwutverordnung, die besagt, daß jährlich geimpft werden muß. Auf den Waschzetteln finde ich keine Angabe über die "wirkliche" Wirksamkeitsdauer des Impfstoffes, das müßte also bei allen Pharmakonzernen dringend nachgeholt werden.
Diese werden das natürlich nicht gerne umsetzen, genau wie die TÄ (was ich zum Teil auch verstehen kann, denn viele Leute gehen nur wegen des Impfens zum TA :cry: ), aber die jährliche Impfung ist jetzt nicht mehr Pflicht, sofern der Tierhalter sich in der Übergangszeit z.B. vom Hersteller eine Bescheinigung über die Dauer der Wirksamkeit des Impfstoffes geben läßt - und die liegt oft bei 3 Jahren!
Sehr schöne neue Gesetzgebung, wie ich finde! :wink:
Wir müßten jetzt eigentlich alle die Impfstoffhersteller mit Anfragen bombadieren... :roll:
Liebe Grüße,
Iris |
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Catgirly
Anmeldungsdatum: 07.03.2004
Beiträge: 3573
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| Verfasst am: 18.01.2006 - 20:39 Titel: |
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Hier noch ein Link:
http://bundesrecht.juris.de/tollwv_1991/BJNR011680991.html
Und die Antwort meiner TA (die ja nicht so unbedingt impfwütig ist):
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hi Simone, habe mich natürlich gleich mal bei Virbac erkundigt. Da liegen keine Daten vor, daß der Impfstoff länger hält. Die Deutschen Zulassungsbestimmungen für Impfstoffe schreiben vor, daß ein geimpftes Tier
ein Jahr nach der Impfung bei Infektion mit dem Tollwut-Virus keine Infektion bekommen darf.
Dies haben die deutschen Impfstoff-Hersteller bei Ihren Zulassungen nachweisen müssen.
Untersuchungen über Tiere, die auch 2 oder 3 Jahre nach Impfung bei Infektion mit dem Virus gesund bleiben gibt es noch nicht, ist aber geplant.
Die Beschaffung von Impfstoff aus der Schweiz ist illegal und das Benutzen dieses Impfstoffes in Deutschland ist strafbar ( natürlich nur für den Tierarzt).
Für Grenzübertritte in die EU Länder gilt nach wie vor 365 Tage Gültigkeit der Tollwut Impfung.
Also ist es nicht so erfreulich wie es sich liest-
Entweder nur in Deutschland bleiben, oder zum Impfen in die Schweitz fahren.
Bekomme aber noch schrieftliche Infos.
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Sorry, daß ich nicht so Zeit hab, mich dahinter zu klemmen .... Simba ist jetzt eigentlich auch wieder "fällig". Leukose und Tollwut. Leukose impfe ich auf jeden FAll, Tollwut eher nicht .... |
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Elke-030
Anmeldungsdatum: 01.08.2003
Beiträge: 2848
Wohnort: Berlin
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| Verfasst am: 19.01.2006 - 16:22 Titel: |
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| Catgirly schrieb: | | Die Beschaffung von Impfstoff aus der Schweiz ist illegal und das Benutzen dieses Impfstoffes in Deutschland ist strafbar ( natürlich nur für den Tierarzt)..... |
Aha, sehr interessant, da habe ich aber letzte Woche in der Schule etwas anderes gelernt. Kannst Du mal bitte nachfragen, wo ich das nachlesen kann!
Liebe Grüße
Elke |
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Iris
Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 1339
Wohnort: Wetterau
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| Verfasst am: 10.06.2006 - 19:55 Titel: |
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Hallo Ihr, :wink:
ist zwar ein "Uralt - Thread", aber für Reisende mit Katzen ins Ausland oder aber für Unschlüssige bzgl. Tollwutimpfung vielleicht interessant.
Vet Med Labor schreibt jetzt bei allen Blutbildern als Zusatz zum Thema Tollwutimpfung:
Vet Med Labor ist von der EU - Kommission zur Durchführung des Anti - Tollwutvirusantikörpernachweises für den Reiseverkehr mit Heimtieren zugelassen. Beachten Sie bitte, daß für Test unbedingt Serum (1 ml) benötigt wird. Darüber hinaus muß jede Probe von einem vollständig ausgefüllten speziellen Anforderungsschein begleitet sein. Diesen senden wir ihnen (dem TA, meine Anmerkung), gerne zu.
Liebe Grüße und mal eine nette Info bzgl. Impfen,
Iris |
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Ilsebilse
Anmeldungsdatum: 18.10.2006
Beiträge: 280
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| Verfasst am: 03.01.2007 - 18:43 Titel: |
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| Elke-030 schrieb: | | Catgirly schrieb: | | Die Beschaffung von Impfstoff aus der Schweiz ist illegal und das Benutzen dieses Impfstoffes in Deutschland ist strafbar ( natürlich nur für den Tierarzt)..... |
Aha, sehr interessant, da habe ich aber letzte Woche in der Schule etwas anderes gelernt. Kannst Du mal bitte nachfragen, wo ich das nachlesen kann!
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Bin gerade über diesen Thread gestolpert...
im Prinzip steht das im § 17c des Tierseuchen-Gesetzes und in der Tierimpfstoffverordnung. Danach dürfen Impfstoffe (für Tiere) in Deutschland nur angewendet werden, wenn sie inkl. Gebrauchsanleitung (also den Herstellerangaben, die ja relevant sind für die Impfintervalle) entweder EU-weit bei der EMEA oder national durch das Paul-Ehrlich-Institut zugelassen wurden.
Außerdem müssen § 38 und 39 beachtet werden, in denen die Einfuhr von Impfstoffen aus Drittländern geregelt wird - ein Aufwand, den nur Firmen bewältigen können, kein einzelner TA! Außerdem würde man definitiv keine Einfuhrgenehmigung für einen nicht-zugelassenen Impfstoff bekommen, solange national/EMEA-zugelassenen Impfstoffe zur Verfügung stehen.
Im übrigen darf die Tollwutimpfung bei Einreise in die Schweiz max. 12 Monate zurückliegen! Egal, womit geimpft wurde.... irgendwie nicht sehr konsequent und das heißt außerdem, dass man durch Impfen in der Schweiz keine verlängerten Intervalle bekommt!!!.
Liebe Grüße, Ilse
P.S.: Soweit ich weiß, haben die meisten Hersteller aber mittlerweile ihre Angaben geändert, das Problem hat sich also (bald) gelöst. |
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